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Fünftelregelung

Außerordentliche Einkünfte. Für sog. „außerordentliche Einkünfte” gewähren die Finanzämter eine Tarifermäßigung nach der „Fünftelregelung”. Praktisch bedeutet das, dass die Progressionswirkung auf die außerordentlichen Einkünfte abgemildert wird, in dem die vorher ermittelte steuerliche Mehrbelastung auf lediglich 1/5 der außerordentlichen Einkünfte multipliziert wird. Diese Fünftelregelung kommt im Regelfall nur bei Vergütungen für mehrjährige nichtselbstständige Tätigkeiten in Betracht.

Fünftelregelung für KV-Einkünfte. In einem Fall jedoch konnte auch ein Arzt, der nach Auseinandersetzungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Nachzahlung für insgesamt 6 Jahre auf einen Schlag (zusammengeballt) erhalten hat, in den Genuss der Fünftelregelung kommen (BFH. 14.12.2006 - IV R 57/05 (veröffentlicht am 10.01.2007). Die dem Fall vorausgegangene rechtliche Auseinandersetzung, die zum zusammengeballten Zufluss der Einnahmen für eine mehrjährige Tätigkeit führte, ließe eine Progressionswirkung typischerweise erwarten, so der BFH. Unerheblich war für den BFH; dass sich die Gesamtvergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzte, welche einem bestimmten Einzeljahr zuordenbar waren.

Gesonderter Ausweis. Ärztinnen und Ärzte sind aufgefordert, darauf zu achten, dass über mehrere Jahre angefallene Vergütungen nicht in der täglichen Buchführungspraxis in den laufenden Praxiseinnahmen untergehen. Denn bei Abgabe der Steuererklärung ist eine besondere Deklaration erforderlich. Dies geschieht am besten durch einen Extra-Ausweis in der Gewinnermittlung nach Abstimmung der KV-Abrechnungen.

Stand: 15. August 2007

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