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Gemeinschaftspraxis

Hinauskündigung. Mit Urteil vom 7.5. 2007 hatte der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.II ZR 281/05) in Fortführung des so genannten „Laborärztefalls” erneut über die Frage der Zulässigkeit eines freien Hinauskündigungsrechts bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis zu entscheiden. Geklagt hat eine Fachärztin für innere Medizin, die früher gemeinsam mit dem Beklagten eine internistische und nephrologische Gemeinschaftspraxis betrieben hat. Die Ärztin wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass eine ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung des Gesellschaftsvertrages wegen Verstoßes gegen das so genannte „Hinauskündigungsverbot” unwirksam ist.

3 Jahres-Frist. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass das für die Dauer von zehn Jahren im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Übernahmerecht des Beklagten nichtig ist, dass es aber auf drei Jahre reduziert werden kann. Der II. Zivilsenat des BGH hatte in dem „Laborärztefall” (Urteil vom 8.3.2004  II ZR 165/02) ein solches „Hinauskündigungsrecht” nicht für schlechthin unwirksam erklärt, wenn es das Ziel verfolge, zu überprüfen, ob ein neu in eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten aufgenommener Berufsträger zu den Partnern „passt”. Diese Prüfungsmöglichkeit kann aber nur für einen begrenzten Zeitraum anerkannt werden. In dem damals entschiedenen Fall war die Frist mit zehn Jahren weit überschritten. In dem aktuellen Fall hatte das Landgericht die bis zur Kündigung verstrichene Zeit von dreieinhalb Jahren für zu lang angesehen, während das Oberlandesgericht entschieden hat, dass sich die Klägerin nicht auf die wegen Überschreitung der Frist an sich unwirksame Kündigung berufen könne.

Entscheidung des Senats. Der Senat hat nun die im „Laborärztefall” mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassene Frage, für welchen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit zugebilligt werden kann, zu prüfen, ob der Partner „passt”, dahingehend entschieden, dass ein Kündigungszeitraum von drei Jahren nicht überschritten werden darf. Dieser Zeitraum sei ausreichend für ein gegenseitiges Kennenlernen als auch diverse zwischen den Gesellschaftern auftretende Differenzen auszuräumen.

Stand: 15. August 2007

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