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Steuerfrei

Der Fall. Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Laborarzt medizinische Analysen und Laboruntersuchungen in der Rechtsform einer GmbH und im Auftrag anderer Ärzte oder deren Labore ausführte. Der BFH entschied, dass es sich hier um umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlungen bzw. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handelt. Nicht erforderlich ist, dass Ärzte Leistungen unmittelbar gegenüber den Patienten erbringen. Auch das Argument der Finanzverwaltung, der Arzt würde in der Rechtsform einer GmbH tätig, zog vor dem BFH nicht. Unerheblich für die Umsatzsteuerpflicht ist auch, dass der Arzt die Leistungen über eine GmbH abwickelte und der alleinige Gesellschafter dieser GmbH ist.

Eu-Recht. Schließlich bestätigte der BFH im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH C-106/05, vgl. News vom Winter 2006/07), dass § 4 Nr. 16 UStG gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt. Damit war das Finanzamt, das der Ansicht war, die Leistungen seien nicht nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, ausgebremst. Ärzte und Ärztinnen können sich in ähnlich gelagerten Fällen stets auf das günstigere europäische Recht berufen. (BFH Urt. vom 15.03.2007 - V R 55/03, veröffentlicht am 23.05.2007).

Stand: 15. August 2007

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