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Kein „Streikrecht“ für Vertragsärzte

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Kein „Streikrecht“ für Vertragsärzte

BSG-Urteil: Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte dürfen nicht streiken. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 16.6.2009 (Az: B 6 KA 16/08 R) entschieden. Streikende Ärzte riskieren dabei sogar ihre Kassenarztzulassung.

Kassenarztzulassung: Ärzte, die kollektiv auf ihre Zulassung im System der gesetzlichen Krankenversicherung verzichten, dürfen sechs Jahre lang nicht in das gesetzliche System zurück. Anlass für das Kasseler Grundsatzurteil war der Zahnärztestreik 2004 in Niedersachsen. Aus Protest gegen die Gesundheitsreform 2003 gaben dort 72 der 180 Kieferorthopäden ihre Zulassung zurück. Das Land Niedersachsen stellte daraufhin für den Raum Hildesheim, den Landkreis Hannover und Raum Cuxhaven fest, dass der Sicherstellungsauftrag durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung nicht mehr gewährleistet sei, und übertrug die Versorgung direkt auf die Krankenkassen. Diese warben Kieferorthopäden aus Osteuropa an und schlossen Verträge mit regulären Zahnärzten und Kliniken.

Reumütige Ärzte: Im oben genannten Urteil haben zwei Kieferorthopädinnen aus Hildesheim für ihre sofortige Wiederzulassung vor dem BSG geklagt. Sie wurden abgewiesen.

Ständige Rechtsprechung bestätigt: Das oben genannte BSG-Urteil überrascht nicht. Bereits 2007 hatte das oberste deutsche Sozialgericht einen Vergütungsanspruch für Ärzte verneint, die ohne Zulassung Kassenpatienten behandeln.

Bundesweite Rechtswirkung: Das Streikverbot gilt bundesweit. Nach Meinung der BSG-Richter habe der Gesetzgeber kollektive Ärztestreiks zu Recht als eine „schwerwiegende Verletzung vertragsärztlicher Pflichten“ gewertet und diese mit harten Sanktionen möglichst verhindern wollen.

Stand: 12. August 2009

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