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Laser-Augen-OP als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei

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Laser-Augen-OP als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei

Auge

Der Fall: Geklagt hat eine Augenarzt-Gemeinschaftspraxis, die zur Behandlung und Korrektur von Fehlsichtigkeiten sogenannte Lasik-Behandlungen durchführte. Die Behandlungskosten trugen die Patienten. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlten nicht, da diese Leistungen nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten waren. Die Ärzte stellten keine Umsatzsteuer in Rechnung. Nach Auffassung eines Betriebsprüfers handelte es sich bei diesen Behandlungen um sogenannte Schönheitsoperationen, die nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienten.

Das Urteil: Das Finanzgericht (FG) Münster teilte allerdings die Auffassung des Finanzbeamten nicht und führte aus, dass die Beseitigung von Fehlsichtigkeit durch Laserbehandlung operativ zur Heilung einer Krankheit führt und als solche umsatzsteuerfrei ist. Die Fehlsichtigkeit findet sich als katalogisierte Krankheit unter der Klassifizierungsnummer H 54.2 und H 54.5 des ICD-10 Codes (International Classification of Diseases and Related Health Problems).Selbst wenn sich das Tragen einer Brille als kosmetisch-ästhetischer Aspekt anschließend erübrigt, ließe sich die Laserbehandlung nicht mit Schönheitsoperationen vergleichen ( 8.10.2009 - 5 K 3452/07 U).

Anmerkung: Dass die gesetzlichen Krankenkassen diese Behandlung nicht zahlen, ist unerheblich. Denn die Übernahme der Kosten einer Behandlung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen sei zwar ein gewichtiges Indiz für die medizinische Indikation der Behandlung. Es könne aber im Umkehrschluss aus einer Nichtaufnahme einer Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht der Schluss gezogen werden, dass eine medizinische Indikation nicht vorliege. Vielfach werden nämlich medizinisch indizierte Kosten zum Teil auf die Patienten umgelegt und kostenintensive Behandlungsmethoden werden oftmals erst nach geraumer Zeit und einer gerichtlichen Klärung in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen.

Stand: 15. Mai 2010

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