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Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften

Stellungnahme der Finanzverwaltung. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt nimmt in einem aktuellen Schreiben (Az. S 2241 A - 94 - St 213) zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Teilgemeinschaftspraxen Stellung. Die Oberfinanzdirektion weist ihre Finanzämter darauf hin, dass es, um die Einkünfte der Teilgemeinschaftspraxis qualifizieren zu können, in jedem Fall zu prüfen ist, ob außer der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, mit der Folge, dass die Teilgemeinschaftspraxis insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Oberfinanzdirektion führt als Beispiel einen Allgemeinmediziner an, der mit einem Laborarzt für Leistungen im Bereich der Rheuma-Diagnostik eine Kooperation eingeht. Da der Laborarzt nicht jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen und die Plausibilität des Ergebnisses prüfen kann, erzielt dieser nach Oberfinanzdirektion-Ansicht gewerbliche Einkünfte, die auf die Teilgemeinschaftspraxis abfärben.

Geringfügigkeitsgrenze. Zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Teilgemeinschaftspraxis kann es nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aber nur dann kommen, wenn der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit über 1,25 % beträgt.

Steuerverfahren. Jede Teilgemeinschaftspraxis erhält eine Steuernummer. Die Einkünfte der Gesellschafter werden gesondert und einheitlich festgestellt.

Stand: 15. November 2007

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