Stärkung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen. Rund 400.000 Schönheitsoperationen werden nach Angaben der Gesellschaft für ästhetische Chirurgie in Deutschland pro Jahr vorgenommen. Damit drängt sich immer stärker die Frage auf, ob für die Dauer einer Schönheitsoperation ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht.
Ärztinnen und Ärzte sollten ihre Patienten vor einem ästhetischen
Eingriff darauf hinweisen, dass Schönheitsoperationen keinen
Krankheitsfall darstellen, der einen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen
würde.
Begründet wird dies im Wesentlichen durch die mit dem Gesetz zur Stärkung
des Wettbewerbs im Gesundheitswesen vom 26.3.2007 in das SGB V eingefügt
Vorschrift des § 52 Abs. 2. Danach sind die gesetzlichen Krankenkassen
nicht nur nicht verpflichtet, derartige Behandlungskosten zu bezahlen,
sondern darüber hinaus auch berechtigt, Krankengeld zu versagen. Liegt
kein Krankengeldanspruch vor, kann auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch
begründet werden.
Stand: 15. November 2007





