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Umsatzsteuerpflicht

Umsatzsteuerfreie Gesundheitsfachberufe. Umstritten war bislang die Umsatzsteuerpflicht auf Honorare der so genannten Gesundheitsfachberufe, die im Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 14 UStG) nicht ausdrücklich von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Hierzu hat die Finanzverwaltung jetzt Stellung genommen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sollen Honorare der im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit handelt (Verfügung OFD Koblenz v. 31.5.2007). Eine solche liegt vor, „wenn das typische Bild des Katalogberufes mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufes vergleichbar ist.“

Heilhilfsberufe. Heilhilfsberufe ohne staatliche Regelung sind lt. dieser Verfügung auch dann steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt. Bislang reichte es dem Finanzamt nicht aus, wenn der Therapeut über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügte. Letzteres ist jetzt ein ausreichendes Indiz, ebenso die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen.

Stand: 15. November 2007

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