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Poolvergütungen aus Chefarzt-Pool

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Poolvergütungen aus Chefarzt-Pool

Der Fall: Ein zunächst als Assistenzarzt, dann als Oberarzt tätiger Mediziner hatte von seinem Chefarzt 1.894,03 € als sog. Chefarztvergütung bezogen, die er als steuerfreie Trinkgelder behandelt haben wollte. Er führte aus, dass diese „Poolvergütung“ kein Bestandteil der Gehaltszahlungen sei, die er von seinem Arbeitgeber – dem Krankenhaus – erhalte. Zwar wurden die Zahlungen tatsächlich vom Krankenhaus überwiesen, die Zahlung über das Krankenhaus sei aber nur eine organisatorische Maßnahme der Krankenhausverwaltung. Schriftliche Vereinbarungen bzw. Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Chefarzt gebe es nicht. Der Arzt war nach seinem Dienstvertrag verpflichtet, dem Chefarzt zur Verfügung zu stehen. Diese Tätigkeit sei mit der Vergütung, die er von seinem Arbeitgeber (dem Krankenhaus) erhalte, abgegolten. Er habe keinen Rechtsanspruch auf eine Zusatzvergütung für seine Tätigkeit für den Chefarzt. Der Chefarzt zeige sich daher dem Oberarzt gegenüber für dessen Mitarbeit dadurch erkenntlich, dass er ihm eine Vergütung von sich aus, d.h. nicht vom Krankenhaus und auch nicht auf dessen Rechnung, freiwillig zukommen lasse.

Das Urteil: Das FG Baden-Württemberg folgte dieser Ansicht aber nicht.  Die Richter entschieden, dass Poolvergütungen, die ein Oberarzt für seine Leistungen an einen Chefarzt erhält, keine steuerfreien Trinkgelder seien. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend seien Trinkgelder eine von Kunden oder einem Gast gewährte zusätzliche Vergütung. Der Arzt war weder Kunde noch Gast im städtischen Krankenhaus gewesen. Für die Behandlung der Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn sprach auch die Tatsache, dass der Arzt gemäß der Poolordnung für das Städtische Krankenhaus einen Anspruch auf eine Vergütung gehabt hatte (Urt. v.3.2.2009, 6 K 2319/07).

Stand: 18. November 2009

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