Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Tätigkeiten

Schema

Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines:

  • sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses
  • haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung

Haushaltsnahe Dienst- und Pflegeleistungen allgemeiner Art durch selbstständige Dienstleister erbracht, sowie Handwerkerleistungen.

  • Haushaltsnahe Pflege- u. Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (soweit Kosten mit Haushaltshilfe vergleichbar)Haushaltnahe Pflege- u. Betreuungsleistung
    → Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Aufwendungen, höchstens 4000 €/Jahr
  • Haushaltsnahe Handwerkerleistung f. Renovierungs-, Erhaltungs-, u. Modernisierungsmaßnahme, ohne Materialleistungen

    → Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens 1200 €/Jahr (gilt für alle Leistungen, die ab dem 1.1.2009 erbracht werden).

Gliederung

1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis handelt es sich, wenn die haushaltsnahe Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zum Steuerpflichtigen erbracht wird.
Haushaltsnahe Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, wie z. B.

  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
  • Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, 
  • Gartenpflege, 
  • Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.

Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.

2. Steuerermäßigung bei haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis

Aufwendungen für Haushaltshilfen mindern die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen:

  • bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Arbeitsentgelt regelmäßig nicht über 400 €/Monat und Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens):
    um 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €,
  • bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €,
    „Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind.“ (BMF 26.10.2007, IV C 4 S 2296 b/07(0003)
    Die Höchstbeträge verringern sich für jeden vollen Monat, in dem die Haushaltshilfe nicht beschäftigt ist, um ein Zwölftel.

3. Haushaltsnahe Dienstleistungen

3.1. Haushaltsnahe Dienstleistung allgemeiner Art

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen zählen, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden. Diese können auch Gegenstand eines Beschäftigungsverhältnisses sein. Für eine haushaltsnahe Dienstleistung muss jedoch die Dienstleistung eines Selbstständigen in Anspruch genommen werden.
Haushaltsnahe Tätigkeiten sind u.a.:

  • Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer),
  • Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen - abzüglich Erstattungen Dritter
  • Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).

3.2. Haushaltsnahe Pflege- u. Betreuungsleistung

Hierunter fallen auch solche Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen,

  • bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III besteht,
  • die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind oder
  • die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen.

Die Steuerermäßigung beträgt 20% der begünstigten Aufwendungen, höchstens aber 4000 € pro Kalenderjahr.

Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z. B. Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens zu führen.
Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für die Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.(BMF 26.10.2007 a.a.O Rz 9)

3.3. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Als Handwerkerleistungen gelten alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a. (vgl. BMF v. 26.10.2007 a.a.O Rz 14):

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. ä.,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen).

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
Als Neubaumaßnahme gelten solche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.

4. Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienst- und Pflegeleistungen

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen um 20 % der gesamten Aufwendungen, höchstens jedoch um 4000 €.

5. Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen um 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens um 1200 €.

Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden. Für Steuerveranlagungen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 müssen Rechnungen nicht mehr der Steuererklärung beigelegt werden, sondern sind nur noch auf Nachfrage des Finanzamtes vorzulegen.
Im Gesetz wird ausdrücklich geregelt, dass nur die Arbeitskosten, nicht hingegen der Materialaufwand in die Berechnung der Steuerermäßigung einbezogen werden darf.

Wohngeld- bzw. Betriebskosten: Viele haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für Wohnungen enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine Muster-Bescheinigung entworfen, die von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.

6. Was ist u. a. sonst noch zu beachten?

6.1. Ausschluss der Steuerermäßigung

Bei Berücksichtigung der Aufwendungen bereits als Werbungskosten, Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastungen.

6.2. EU/EWR-Mitgliedstaat liegender Haushalt des Steuerpflichtigen

Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Tätigkeiten in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt wird. Der Haushalt kann einerseits im Inland, andererseits aber auch in einem sonstigen EU/EWR-Mitgliedstaat liegen. Der zweite Punkt ist in allen Fällen anwendbar, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
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