Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Tätigkeiten
Schema
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines:
- sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses
- haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung
Haushaltsnahe Dienst- und Pflegeleistungen allgemeiner Art durch selbstständige Dienstleister erbracht, sowie Handwerkerleistungen.
- Haushaltsnahe Pflege- u. Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen für
die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (soweit Kosten
mit Haushaltshilfe vergleichbar)Haushaltnahe Pflege- u.
Betreuungsleistung
→ Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Aufwendungen, höchstens 4000 €/Jahr
-
Haushaltsnahe Handwerkerleistung f. Renovierungs-, Erhaltungs-, u. Modernisierungsmaßnahme, ohne Materialleistungen
→ Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens 1200 €/Jahr (gilt für alle Leistungen, die ab dem 1.1.2009 erbracht werden).
Gliederung
- 1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
- 2. Steuerermäßigung bei haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis
- 3. Haushaltsnahe Dienstleistungen
- 4. Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienst- und Pflegeleistungen
- 5. Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
- 6. Was ist u. a. sonst noch zu beachten?
1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis handelt es sich, wenn
die haushaltsnahe Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis
zum Steuerpflichtigen erbracht wird.
Haushaltsnahe Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch
Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, wie z. B.
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
- Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,
- Gartenpflege,
- Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.
Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.
2. Steuerermäßigung bei haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis
Aufwendungen für Haushaltshilfen mindern die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen:
- bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
(Arbeitsentgelt regelmäßig nicht über 400 €/Monat und Anwendung des
Haushaltsscheckverfahrens):
um 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €, - bei sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000
€,
„Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind.“ (BMF 26.10.2007, IV C 4 S 2296 b/07(0003)
Die Höchstbeträge verringern sich für jeden vollen Monat, in dem die Haushaltshilfe nicht beschäftigt ist, um ein Zwölftel.
3. Haushaltsnahe Dienstleistungen
3.1. Haushaltsnahe Dienstleistung allgemeiner Art
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die
nicht zu den handwerklichen Leistungen zählen, gewöhnlich durch Mitglieder
des privaten Haushaltes erledigt werden. Diese können auch Gegenstand
eines Beschäftigungsverhältnisses sein. Für eine haushaltsnahe
Dienstleistung muss jedoch die Dienstleistung eines Selbstständigen in
Anspruch genommen werden.
Haushaltsnahe Tätigkeiten sind u.a.:
- Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer),
- Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),
- Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
- Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen - abzüglich Erstattungen Dritter
- Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).
3.2. Haushaltsnahe Pflege- u. Betreuungsleistung
Hierunter fallen auch solche Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen,
- bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III besteht,
- die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind oder
- die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen.
Die Steuerermäßigung beträgt 20% der begünstigten Aufwendungen, höchstens aber 4000 € pro Kalenderjahr.
Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z. B.
Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des
privaten Versicherungsunternehmens zu führen.
Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen
Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für die Pflege- oder
Betreuungsleistungen aufkommen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen. Werden z. B. zwei
pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die
Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.(BMF 26.10.2007
a.a.O Rz 9)
3.3. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Als Handwerkerleistungen gelten alle handwerklichen Tätigkeiten für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, unabhängig davon,
ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine
Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des
privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften
durchgeführt werden.
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a. (vgl. BMF v. 26.10.2007
a.a.O Rz 14):
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. ä.,
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
- Modernisierung des Badezimmers,
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
- Maßnahmen der Gartengestaltung,
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen).
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht
begünstigt.
Als Neubaumaßnahme gelten solche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer
Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
4. Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienst- und Pflegeleistungen
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen um 20 % der gesamten Aufwendungen, höchstens jedoch um 4000 €.
5. Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen um 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens um 1200 €.
Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern
müssen auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden. Für
Steuerveranlagungen ab dem Veranlagungszeitraum 2008
müssen Rechnungen nicht mehr der Steuererklärung beigelegt werden, sondern
sind nur noch auf Nachfrage des Finanzamtes vorzulegen.
Im Gesetz wird ausdrücklich geregelt, dass nur die Arbeitskosten, nicht
hingegen der Materialaufwand in die Berechnung der Steuerermäßigung
einbezogen werden darf.
Wohngeld- bzw. Betriebskosten: Viele haushaltsnahe
Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für Wohnungen
enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den
Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der
Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung
aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine
Muster-Bescheinigung entworfen, die von
Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.
6. Was ist u. a. sonst noch zu beachten?
6.1. Ausschluss der Steuerermäßigung
Bei Berücksichtigung der Aufwendungen bereits als Werbungskosten, Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastungen.
6.2. EU/EWR-Mitgliedstaat liegender Haushalt des Steuerpflichtigen
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Tätigkeiten in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt wird. Der Haushalt kann einerseits im Inland, andererseits aber auch in einem sonstigen EU/EWR-Mitgliedstaat liegen. Der zweite Punkt ist in allen Fällen anwendbar, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.





